Dr. iur. Emil Huber (1879-1938), Kilchberg, errichtete im Jahre 1933 durch öffentliche Beurkundung auf der Notariatskanzlei Aussersihl, Zürich, eine Stiftung zum Zwecke der Durchführung des Kilchberger Schwinget. Der Sitz der Stiftung befindet sich in Zürich.
Nachstehend sind einige Ausschnitte aus der Stiftungsurkunde zitiert. Im Jahre 1968 wurden zudem im Einvernehmen zwischen dem Zentralvorstand des Eidgenössischen Schwingerverbandes, dem Stiftungsrat des „Huber-Fonds“ und dem Vorstand des Schwingklub Zürich Richtlinien erlassen.
Zweck der Stiftung ist die Beschaffung der notwendigen Mittel, dem Schwingklub Zürich zu ermöglichen, periodisch einen Freundschaftsschwinget durchzuführen und dem Schwingen, unserem vaterländischen Volksspiel, in treuer Anhänglichkeit zu dienen.
Der Stifter widmet zu diesem Zweck ein Vermögen von Fr. 15'000.00. Die Verwaltung liegt in den Händen eines Stiftungsrates von drei Mitgliedern. Dem Stiftungsrat gehören an:
a) Männliche Vertreter aus den Geschwisterstämmen des
Stifters.
b) Der jeweilige Präsident des Schwingklub Zürich.
c) Der jeweilige Obmann des Eidgenössischen Schwingerverbandes.
Der Schwingklub Zürich bringt alle seine Auslagen für die Durchführung des Schwingets der Stiftung in Anrechnung. Er beehrt sich, für die Bemühungen seiner Organe und seiner Mitglieder eine Entschädigung nicht zu verlangen.
Der Vorstand des Schwingklub Zürich, in Verbindung mit dem Stiftungsrat, ladet zum Stiftungsschwinget die nach ihrem Ermessen zu bestimmenden 50 besten Schwinger der Schweiz zum Wettkampfe ein. Dabei sollen, wenn immer möglich eine gleiche Zahl Sennen und Turner ausgewählt werden.
Um die gewünschte Auswahl der Schwinger zu ermöglichen, soll der Stiftungs-Schwinget Ende August oder Anfang September, nach Beendigung der Gaufeste, abgehalten werden.
Der Stiftungs-Schwinget soll, wenn immer möglich in Kilchberg bei Zürich stattfinden.
Den eingeladenen Schwingern sollen die Reisespesen und die
Unterhaltskosten ersetzt werden.
Der Vorstand des Schwingklub Zürich und der Stiftungsrat
bestimmen gemeinsam die zum Stiftungs-Schwinget einzuladenden
Gäste und Zuschauer. Einzuladen sind insbesondere:
a) die Mitglieder des Schwingklub Zürich
b) die Mitglieder des Vorstandes des Eidg. Schwingerverbandes
c) die Ehrenmitglieder des Eidg. Schwingerverbandes und die
Schwingerkönige
d) die vom Stiftungsrat bezeichneten Schwingerfreunde
e) soweit es die Platzverhältnisse gestatten:
Schwinger und Freunde der Schwingerei aus der ganzen Schweiz
Eintrittsgelder dürfen von den Eingeladenen nicht erhoben werden; dagegen sollen Gaben der Besucher zu Gunsten der Schwinger willkommen sein.
Über die technische Durchführung des Schwingens, insbesondere bezüglich der Bewertung der Schwingerarbeit und der Rangeinteilung erlässt der Stiftungsrat in Verbindung mit dem Schwingklub Zürich die notwendigen Bestimmungen, in der Regel unter Anlehnung an das Eidg. Schwingerreglement.
An jedem Stiftungs-Schwinget soll, wenn immer möglich ein erster Preis für Schön-Schwingen ausgesetzt werden.
Die Verleihung des Preises für Schön-Schwingen erfolgt in geheimer Abstimmung durch die Ehrenmitglieder und Schwingerkönige.
Die vom Vorstand des Schwingklub Zürich und des Stiftungsrates nicht vergebenen Eintrittskarten werden, soweit die Platzverhältnisse es gestatten, dem Zentralvorstand des Eidgenössischen Schwingerverbandes zur Verfügung gestellt, welcher sie nach einem von ihm zu bestimmenden Schlüssel auf die Teilverbände verteilt.
Als Präsident des Kampfgerichtes waltet der jeweilige Technische Leiter des Eidgenössischen Schwingerverbandes. Mit der Anmeldung der Schwinger hat jeder Teilverband einen Kampfrichter zu bezeichnen. Ein Kampfrichter wird vom Vorstand des Schwingklub Zürich bestimmt.
In der Einladung zur Anmeldung der Schwinger teilt der Vorstand des Schwingklub Zürich und der Stiftungsrat jedem Teilverband mit, welche Anzahl Schwinger er anzumelden berechtigt ist.
Über die endgültige Zulassung der angemeldeten Schwinger entscheidet der Vorstand des Schwingklub Zürich und der Stiftungsrat. Diesen beiden Organen steht das Recht zu, wenn ihnen als überzählig gemeldete Schwinger geeignet erscheinen, die Totalzahl der teilnehmenden Schwinger zu erhöhen, im Maximum bis 60 Schwinger.